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Das Universitätsarchiv: ein akademisches Archeion für Janus und Cardea

Vortrag des Universitätsarchivars Karsten Kühnel vor dem Universitätsforum Bayreuth (UFB) am 13. Mai 2015

Einleitung

Der vermutlich eigenartig anmutende Titel des Vortrags – “ein akademisches Archeion für Janus und Cardea” – ist eine sehr komprimierende Metapher, die bei ihrer Entschlüsselung bereits viel über das Wesen von Archiven aussagen kann. Ich werde sie im Laufe des Vortrags auflösen.

Archeion ist im Griechischen eigentlich nur das Amtsgebäude. Es kommt vom Verb ἄρχω, das ‚herrschen‘ bedeutet. Archive sind Herrschaftsinstrumente. Das ist ihr historisch ursprünglicher Zweck. Nicht von ἀρχαῖος leiten sie sich her. Nicht sind sie primär mit dem Attribut des ‚Alten‘ konnotiert.

Was ist ein Archiv

„Ich […] glaube, dass es zu den Pflichten der Erben gehört, die Originale, auf denen sich viele Gedanken und Gestalten erstmals gleichsam materialisiert haben, zu schützen und zu erhalten. Archivieren bedeutet nicht Pflege toter Materie, sondern lebendigen Geistes. Davon zehren wir für die gute Zukunft, auf die hin wir doch unser aller Tun gestalten.“ Dies sind die Worte des ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog, mit denen er den Sinn archivarischer Tätigkeit einmal charakterisierte.

Eine einfache und treffende Definition eines Archivs ist die folgende:

“An agency or institution responsible for the preservation and communication of records selected for permanent preservation” (The InterPARES 1 Project Glossary).

Beides kommt bei der Archivierung zusammen: die Bewahrung historischer und historisch werdender Information auf der einen und der Erhalt und die Pflege lebendigen Geistes auf der komplementären anderen Seite.

Archive im Altertum

Archive gibt es seit jeher in zivilisierten Kulturen. Zuweilen bergen sie sogar den Großteil der schriftlichen Überlieferung eines Volkes. So ist ein großer Teil des schriftlichen Erbes aus dem alten Hethiterreich in den Keilschriftentäfelchen der alten Reichsarchive auf dem Gebiet der heutigen Türkei erhalten: Rechnungen, Anordungen und andere typische Verwaltungstexte, aber auch sog. Traditionsquellen wie Annalen und andere aus unserer Sicht typisch archivalische Dokumente.

Die Römer sprachen vom Archivar als vom „tabelarius“, als dem also, der die „tabulae“ verwahrt. Die römische Verwaltung arbeitete ja bekanntlich mit Wachstäfelchen. Später wurde er zum „armarius“, worin die Aufgabe der Herrschaftsstütze mehr zum Ausdruck kommt.

Überreste der Archive als „Rüstkammern“ in Literatur und Film

Archive waren lange Zeit die Rüstkammern der staatlichen Herrschaft und Verwaltung. Sie dienten der Sicherung von Rechtstiteln, die sich vornehmlich in Urkunden manifestierten. Dass Archive öffentlich zugänglich sein könnten, dass ihre Inhalte für wissenschaftliche Zwecke ausgewertet werden könnten, war eine Vorstellung, die sich erst seit der Französischen Revolution durchsetzte. Vorher waren die Archive etwas Geheimes. Und die Aura des Unerlaubten, Unzugänglichen, Abgesonderten und damit auch des Spannenden und der Lösungen bergenden unbekannten Macht umgibt die Archive in den Köpfen vieler Menschen bewusst oder unbewusst bis heute. Dies lässt sich auch in der Literatur, ihren Verfilmungen, in Fernsehserien und sogar in der modernen Jugendliteratur beobachten.

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Das Archiv und der Archivar / die Archivarin werden dabei zuweilen ein Stückweit als in einer eigenen Welt agierend dargestellt, in der Dinge ans Licht befördert werden, die einem als gut empfundenen Handeln der Hauptakteure Unterstützung leisten. Oft ist die Information aus dem Archiv der Schlüssel für den Fortgang der Gesamthandlung. Aktuelle Serientitel sind zum Beispiel der „Tatort“, die „Rosenheim-Cops“ und „Mord mit Aussicht“. In der Krimiserie „Köberle kommt“ von 1983 war der die Hauptrolle spielende Justizoberinspektor sogar selbst ein Archivar.

Emanzipation der Archivierung zur Kulturgut bewahrenden und rechtsstaatlich fundierten Verantwortlichkeit

Von größerem literarischen Wert und mit einem Archivar im Zentrum der Geschichte ist das 1998 von Martha Cooley veröffentlichte Werk „The Archivist“, in der es um die zwischen 1930 und 1956 von Thomas Steam Eliot an Emily Hale geschriebenen Briefe geht;

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Briefe, die im Archiv der Princeton University (New Jersey) bis heute erhalten sind. In dieser 300 Seiten umfassenden Erzählung, die sich in ihrem Untertitel trotzdem „Novelle“ nennt, begibt sich die Funktion des Archis vollständig ins Private. Die Staatlichkeit des Archivwesens gerät hier völlig aus dem Blick. Dabei werden ein davon losgelöstes und emanzipiertes archivarisches Ethos und Selbstverständnis sowie unterschiedliche Formen des Herangehens an historische Überlieferung reflektiert. Am Ende werden die Briefe vom Archivar verbrannt. Ausschlaggebend für diese Tat war eine erschütternde Erkenntnis in seinem eigenen Leben, die nicht zuletzt aus der Konfrontation seines Selbstverständnisses als Zugang gewährender oder Zugang verweigernder Wächter über ihm im Grunde unbekannte Dokumente mit dem Enthusiasmus einer Freundin für die lebendigen Inhalte von Archivalien ihren Ausgang nahm. Der niederländische Archivwissenschaftler und frühere Nationalarchivar der Niederlande Eric Ketelaar hat diese Novelle rezensiert und bei allem menschlichen Verstehen die Vernichtung der Briefe als weder juristisch noch moralisch legitimiert bewertet. Erstaunlich ist die Vorstellung des Archivars in dieser Novelle von einer legitimierten Willkür seiner Entscheidungen über die Zugänglichkeit und sogar über die Fortdauer der Existenz des Archivguts, der er in diesem literarischen Werk offenbar verhaftet ist. Denn diese Meinung widerspricht sowohl dem vorrevolutionären als auch dem nachrevolutionär-wissenschaftlichen Verständnis von archivarischer Verantwortung.

Demokratisierung des deutschen Archivwesens seit 1988

Verfolgen wir diese Spur weiter, müssen wir jedoch zugestehen, dass selbst im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland erst im Zuge des Volkszählungsgesetzes von 1983 wahrgenommen wurde, dass eine echte Demokratisierung des Archivrechts weder im Bund, noch in den Ländern, noch in den Kommunen bis dato stattgefunden hatte, sondern dass dieses immer noch den verfassungsrechtlichen Figuren der Monarchie verhaftet war. Erst seit 1988 änderten sich diese Verhältnisse in Deutschland durch die sukzessive erfolgende Archivgesetzgebung. Zum Beispiel ist es erst dadurch möglich geworden, archivarische Entscheidungen über Zugang oder Nichtzugang zu Archivgut verwaltungsgerichtlich nachprüfen zu lassen.

Wir waren also bei den Archiven als Rüstkammern. Die Verwaltungsformen haben sich über die Jahrhunderte verändert und schließlich ging es nicht mehr nur um Rechtstitelsicherung, sondern im Zuge der Entstehung von Aktenregistraturen verstärkt auch um Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens von Entscheidungen, Urteilen usw.

Bis heute ist es die zentrale Aufgabe öffentlich-rechtlicher Archive, das Handeln und Wirken ihrer Träger nachvollziehbar und transparent zu erhalten bzw. nötigenfalls erst zu machen. Auf diese Weise dauerhaft Einblick in das Handeln der Staatsgewalten zu ermöglichen, ist der aus dem Verfassungsrecht herzuleitende Anspruch des Souveräns einer demokratischen Rechtsordnung an seine Archive.

Mit dem Aufstieg des Demos zum Souverän ging die Entwicklung der Vorstellung von der Freiheit der Auswertung des Archivguts einher, so dass sich ein zweiter zentraler Zweck archivischer Überlieferungsbildung ergab: Archive als Quellorte für historische Forschung. Heute beschränkt sich Forschung im Archiv bei weitem nicht mehr nur auf Historiker. Archive sind von vielen Disziplinen als Horte zu hebenden Wissens entdeckt worden.

Was beinhaltet ein Archiv?

Historismus und Historische Sozialwissenschaften

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„Quod non est in actis, non est in mundo“: Die Juristen unter Ihnen erinnern sich an den sogenannten „artikulierten Reichkammergerichtsprozess“. Der absolute Schriftlichkeitsgrundsatz des Reichkammergerichtsprozesses, der auf ein persönliches Erscheinen der widerstreitenden Parteien gänzlich verzichtete, war in seinem Urteil darauf angewiesen, dass alles Entscheidungserhebliche schriftlich vorgetragen und in den Gerichtsakten enthalten war. Nur auf dieser Basis konnte Recht gesprochen werden. Des Weiteren ist es ein alter Rechtsgrundsatz, dass das Gericht nicht selbst ermitteln darf. Die alte lateinische Maxime lebt über die Paragraphen 138, 293 und 308 der Zivilprozessordnung sowie 88 der Verwaltungsgerichtsordnung bis in unsere Tage.

Seitdem die Historiker die Archive als Autoritäten entdeckt hatten – seitdem der maßgeblich von Leopold von Ranke begründete Historismus die moderne Geschichtswissenschaft begründet hatte – galt dieser Grundsatz auch in der Geschichtswissenschaft. Dies hat sich geändert. Zu Recht haben in den vergangenen Jahrzehnten, ausgehend von der Historischen Sozialwissenschaft in den 1960er Jahren, die Bewegungen der „Geschichte von unten“ darauf Wert gelegt, dass sich Geschichte nicht nur im Staatsarchiv spiegelt, und dass sich die Welt nicht nur „in actis“ abbildet. Archive und ihre Quellen belegen nur einen Teilbereich der zahlreichen Aspekte des historischen Spektrums. Freilich loten die Archivare auf Grund dieses Bewusstseins umso sorgfältiger aus, wie weit ihre Kernüberlieferungen um privates Archivgut und aktiv geführte Dokumentationen bereichert werden können.

Archivsparten

Zunächst aber gliedern sich die Archive selbst bereits in Sparten, die sich an der Art ihrer Träger oder ihres Sammelauftrags orientieren.

Sehen Sie anhand der folgenden zwei Folien, in welchen Archiven und Archivsparten sich die materialisierte Vergangenheit des historischen und des aktuellen Bayreuth abbildet und künftig noch abbilden wird.

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Es ist üblich, die Archive in die auf der folgenden Folie gelisteten Sparten zu untergliedern und sie um Sammlungen verwahrende Einrichtungen zu ergänzen, wobei es natürlich Überschneidungen und unscharfe Bereiche gibt. Dabei kommt auch zum Ausdruck, dass Archive und Archivare keine Sammler sind, jedenfalls nicht in erster Linie.

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Beschränken wir uns auf die Universitätsarchive in unserem Freistaat, so existieren die folgenden. Ihre Zuständigkeit und Grundlage ist rechts umrissen.

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Neben den Universitätsarchiven gibt es in Bayern noch eine Anzahl weiterer staatlicher Hochschularchive, etwa das Archiv der Hochschule für Fernsehen und Film (München), das Archiv der Hochschule für Musik und Theater (München) und das Historische Archiv der Fachhochschule München. Auch die evangelische Kirche unterhält ein Archiv ihrer Hochschule in Neuendettelsau, und ein besonderes Exoticum ist das Archiv der Ukrainischen Freien Universität in München. Die staatlichen Archive in Bayern teilen sich somit in die Staatsarchive und die Hochschularchive, wobei die Zuständigkeit der Staatsarchive sich subsidiär auch auf die Hochschulen erstreckt, dann nämlich, wenn eine Hochschule nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein eigenes Archiv zu betreiben. Eine solche Hochschule müsste ihre Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, an das nächste Staatsarchiv abgeben. Bei den meisten Fachhochschulen wird diese Regelung angewandt. Die staatlichen Universitäten sind seit 2013, seit der Einrichtung des Universitätsarchivs Bayreuth, alle mit eigenen Archiven versehen.

Bestandsbildung und „archivische Bewertung“

Als von staatlichen Archiven ist von den Universitätsarchiven ein verantwortungsbewusster Umgang mit Steuergeldern, mit denen sie finanziert werden, gefordert. Ausgeprägt ist das Bewusstsein hier sowohl bei den Archivaren als auch bei den die Archive tragenden Verwaltungen vor allem bei der sogenannten Bestandsbildung: Was ist würdig, dauerhaft ins Archiv übernommen zu werden, und was kann vernichtet werden? Die hier nötige Entscheidungsfindung ist die Königsdisziplin der Archivare. Sie trägt die Bezeichnung der „archivischen Bewertung“ und ist die Entscheidung über Bewahrung oder Vernichtung von Zeugnissen des Verwaltungshandelns.

Der Archivar hat zu entscheiden, welche analogen und digitalen Unterlagen „archivwürdig“ sind. „Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.“ (Art. 2 Abs. 2 BayArchivG).

Exkurs: Bewertung auf der Grundlage des „Evidenzprinzips“

Diese Entscheidungen fußen auf archivtheoretischen Modellen, die so genannte evidenzbezogene und inhaltsbezogene Aspekte gegeneinander abwägen. Bewertungslehre ist eine Disziplin in der Archivwissenschaft, die hier auszubreiten den Abend bei weitem sprengen würde. Um ein Gespür dafür anzudeuten, wenigstens ein paar Sätze dazu:

Das Evidenzprinzip orientiert sich an den Aufgaben und Funktionen der Schriftgut erzeugenden Akteure, beispielsweise einer Behörde, einer Universität, einer Fakultät, eines Lehrstuhls. Diese Aufgaben und Funktionen bedürfen in einem ersten Schritt einer sorgfältigen Analyse. Die Evidenz ist die sichtbar gewordene Ausführung und Wahrnehmung dieser Aufgaben und Funktionen. Die Archivierung nach dem Evidenzprinzip wählt die Unterlagen aus, die die Funktionen des Akteurs belegen und reduziert den Umfang dieser Belege auf ein aussagekräftiges Minimum. Dabei sind die Inhalte, die Themen der einzelnen Akten und Schriftstücke noch nahezu völlig unbeachtet. Die inhaltliche Analyse erfolgt komplementär und verfeinert die evidenzorientierte Auslese und ergänzt sie auch, nämlich dann um solche Unterlagen, deren Inhalt so hervorragt, dass er trotz vielleicht mangelnder Evidenz aus zu benennenden Gründen der Nachwelt erhalten werden sollte.

Der archivarische Janus: Mediator zwischen „Primär- und Sekundärzweck“

Als Archivar muss ich Schriftgutbildner davor warnen, selbst beurteilen zu wollen, was archivwürdig ist, und was vernichtet werden kann. Erstens ist das nach den Erfahrungen der Praxis ein recht sicherer Weg, statt Kontexte bewahrender Archivalienbestände Selekte isolierter Einzelstücke zu kreieren, die für eine historische Auswertung vergleichsweise nutzlos sind, und zweitens verkennt der Schriftgutbildner oft, dass bei der Archivierung ein Wandel des Existenzzwecks der Unterlagen erfolgt. Der Primärzweck der Entstehung weicht dem Sekundärzweck der wissenschaftlichen Auswertung. Wie aber kann der Schriftguterzeuger diesen Perspektivenwechsel bei seiner Bewertung von Archivwürdigkeit angemessen vollziehen? In aller Regel kann er es nicht.

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Dieser Perspektivenwechsel zwischen Primär- und Sekundärzweck von Schriftgut ist die Ursache dafür, den Archivar mit dem römischen Gott Janus zu vergleichen. Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns verleiht sogar alle zwei Jahre den Anerkennungspreis des „Bayerischen Janus“ an verdiente Archive. Des Janus großer Schatz war die Nymphe Cardea. Nur durch seine physiologisch bedingte Umsicht war es ihm gelungen, die flüchtige Nymphe zu halten und sie endlich höherem Ruhm und Ansehen zuzuführen, indem durch ihn auch sie in die Reihe der römischen Gottheiten gelangte.

Cardea: die Perle des Archivs

Cardea ist demnach das Sinnbild für die Archivbestände, den Schatz des Archivs.

Lassen Sie uns nun auf die spezifischen Archivbestände eines Universitätsarchivs sehen und kennenlernen, welche Gestalt die akademische Cardea hat, und wie weit sie sich in unserem Bayreuther Archiv bereits offenbart.

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(für größere Ansicht auf das Bild klicken!)

Die klassischen Unterlagen eines Archivs sind die aus den Geschäftsvorfällen seines Trägers entstandenen Akten. Im Universitätsarchiv sind das zunächst einmal die Akten der zentralen Verwaltung, in der sich die ganze Breite universitären Wirkens widerspiegelt, aus administrativer Perspektive freilich. Ebenso wichtig sind die Unterlagen aus dem Präsidialbereich, soweit sie dort gesondert, das heißt ohne Inanspruchnahme der Zentralregistratur, verwahrt werden. Auf der Folie sehen sie aber weiters Beständegruppen mit der Bezeichnung Nachlässe und Sammlungen, die sich wiederum in solche von Körperschaften und solche von Personen verzweigen. Ich sprach vorhin von der Wirtschaftlichkeit bei der Bestandsbildung, derer sich die Archivare befleißigen, und nun sehen sie diese umfangreiche Gruppe von Archivgut privater Herkunft. Ist das paradox? Der Bayerische Archivtag hat sich tatsächlich noch 2013 mit dieser Frage befasst, ob es Pflicht oder Kür sei, dass öffentlich-rechtliche Archive sich mit Privatnachlässen belasteten. Zur Erleichterung eventuell Besorgter kam man aber übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass öffentliches Archivgut mit privatem sinnvoll zu ergänzen sei. Schließlich – und auch das haben wir heute schon gehört – bilden Archive nicht das ganze Leben ab, und schließlich tut zusätzliche Kontextualisierung mitunter erheblich not.

Wissenschaftsfreiheit versus Archivierungspflicht?

Die Universitätsarchive stehen dabei in einer besonderen Situation. Artikel 5 GG versichert der Wissenschaft und damit auch den Wissenschaftlern eine Freiheit, die sich auf die nachgeordneten Gesetze, und zwar insbesondere auf die Archivgesetze in einer Vehemenz auswirkt, die außerhalb Deutschlands ihresgleichen sucht. Aus meiner Arbeit im International Council on Archives erfahre ich immer wieder, wie zentral in ausländischen Universitätsarchiven die wissenschaftlichen und persönlichen Hinterlassenschaften der ehemaligen Professorinnen und Professoren die Archivtektonik bestimmen. In den alten deutschen Universitäten sind ebenfalls die alten Professorennachlässe Bestände, die für die Existenz der Archive geradezu sinnstiftend wirken. Der genannte Passus im Grundgesetz führt neben allem Guten, das er bewirkt, in einem Punkt zu einem Dilemma: Die Universitätsprofessoren sind dadurch von der Anbietungspflicht gegenüber dem Universitätsarchiv weitgehend ausgenommen. Außer bei den Unterlagen zum Forschungsmanagement und zur Institutsverwaltung sind sie dem Archiv gegenüber zu keiner Aussonderung verpflichtet. Was heißt das? Das heißt, dass bei der archivischen Überlieferungsbildung keine Information über Forschung und Lehre archiviert wird, die wesentlich über Vorlesungsverzeichnisse und Forschungsverwaltungsunterlagen hinausgehen. Der Auftrag, den das Hochschulgesetz erteilt, zu forschen und zu lehren, findet im Universitätsarchiv dann keinen lebendigen Widerhall, es birgt darüber dann „tote Materie“, aber keinen „lebendigen Geist“, um mit den Worten Roman Herzogs zu sprechen. Damit würde das Universitätsarchiv zum bloßen Verwaltungsarchiv. Aus archivwissenschaftlicher Sicht hätte es seine Existenzberechtigung geradezu verspielt. Die zentralen Funktionen würden nicht abgebildet, das Evidenzprinzip ausgehöhlt. Die deutschen Universitätsarchive sind darauf angewiesen, dass ihnen der akademische Lehrkörper und die Mitarbeiter, insbesondere die leitenden, der Forschungseinrichtungen gewogen sind. Dass sie bereit sind, ihnen auch solche Unterlagen zu überlassen, an denen sie offenkundig noch lange währende Rechte haben, Unterlagen, die ihrem intimen Forschergeist oder ihrer Lehrkunst entsprungen sind. Der Nachlass und der Vorlass sind die Bestandstypen, auf die man hier zwangsläufig kommt.

Professorennachlässe – die Inkorporation Cardeas

Cardea nimmt im akademischen Archeion die Gestalt der Professorennachlässe an. Sie sind die Schätze der Universitätsarchive. Doch sind sie solche Schätze bei weitem nicht nur wegen der Inhalte, die ihren Ursprung in bestimmten universitären Funktionen nahmen, wie ich sie gerade skizziert habe. Die Professorinnen und Professoren sind vielmehr die Hauptakteure einer Universität. Sie sind nicht nur Lehrende und Forschende, sie sind Amtsinhaber als Dekane und Vizepräsidenten, um nur die herausragendsten zu nennen. Sie sind jeweils als ganze Person mit dem Walten und Wirken der Universität so eng verwoben, dass die Bewahrung des historischen Laufs der Universität mit der Bewahrung des Wissens um ihre natürlichen Akteure einhergehen muss. Nicht umsonst versteht man unter Nachlässen daher vor allem die persönlichen Unterlagen neben denen des funktionalen Wirkens eines Nachlassers.

Was macht nun einen Nachlass aus? Darüber geht das Verständnis mitunter etwas auseinander. Einstmals sagte mir ein Hinterbliebener: „Die persönlichen Briefe möchte ich aber behalten.“ Ich antwortete: „Wann Sie diese Briefe dem Nachlass hinzufügen wollen, entscheiden natürlich Sie. Aber wenn Sie sie überhaupt nicht dazugeben wollen, nehmen Sie dem Verstorbenen die Chance, im Archiv ein lebendiges Angedenken zu bekommen. Wir wollen hier nicht seine wissenschaftliche Leistung, sondern seine Person und seine Persönlichkeit als ganze für künftige Generationen erkennbar bewahren.“ Ein Nachlass ist etwas Persönliches, er lässt sich nicht in Aspekte teilen, die man teils bewahren, teils vernichten möchte. Er ist weit mehr als das Ergebnis der Räumung eines Büros. Woraus also setzt sich ein Nachlass zusammen? Vor allem sind es die folgenden Arten von Unterlagen:

• Allgemeine private bzw. wissenschaftliche / künstlerische Korrespondenz (evtl. auch als E-Mails in elektronischer Form)
• Unterlagen über Lehr- und Forschungstätigkeit inner- und außerhalb der UBT
• Vorlesungsmanuskripte (unveröffentlichte)
• Eigene Sonderdrucke
• Unterlagen über die Tätigkeit in externen Forschungsgremien, Verbänden und Institutionen
• Unterlagen aus nicht abgeschlossenen und nicht publizierten Forschungsarbeiten
• Unterlagen zur Biographie und zum persönlichen Werdegang

Die archivarischen Kernaufgaben

Nachdem wir uns nun recht ausführlich der Bestandsbildung gewidmet haben, wollen wir noch einen kurzen Blick auf die übrigen Kernaufgaben des Archivs werfen:

Die Bestandserhaltung

Sofern ein Archivträger keine Mittel für bestandserhaltende Maßnahmen aufbringen kann, soll er kein Archiv einrichten. Denn der Erhalt des Archivguts ist die Grundlage jeden Archivs. Wo Konservierung kein Thema sein kann, ist ein Archiv nicht legitimiert. Die Universität Bayreuth hat bereits am Beginn des Archivaufbaus genügend Mittel für die grundlegenden präventiven Bestandserhaltungsmaßnahmen bereitgestellt: die Umlagerung der Archivalien in säurefreie Mappen und Kartons in hinreichend guten Magazinräumlichkeiten. Dadurch werden Zersetzungsprozesse verlangsamt, Feuchtigkeit und Schmutz ferngehalten. Der Raum für das Archivmagazin im ehemaligen Eichamt erhielt eine Wärmedämmung an den Oberlichtkuppeln. Ferner wurden die Kuppeln und die übrigen Fenster mit wärmeabweisender Folie vollständig verdunkelt, eine Rollregalanlage eingebaut und ein Kondensationsentfeuchter angeschafft. Das Archivmagazin in seiner jetzigen Gestalt ist in der Lage, über 1 km Archivgut aufzunehmen.

Die Erschließung

Das Archivgut muss beschrieben werden. Auf der Grundlage der so entstehenden sog. Findbücher, also einer Art von Archivgutkatalogen, können Nutzer ermitteln, welche Archivalien für ihr Vorhaben wichtig sind. Mit den im Findbuch angegebenen Signaturen können sie sie bestellen und im Leseraum durchforschen. Diese Findbücher erstellen wir mit Software für das Internet.

Sie können also alle unsere Findbücher über unsere Internetseite einsehen und darin suchen. Freilich sehen sie im Internet nicht wie gedruckte Kataloge aus.

Nutzbar machen

Seit der Öffnung des Archivs für externe Nutzer im Mai 2014 hatten wir im Wesentlichen Nutzungsvorhaben als schriftliche Anfragen oder persönliche Besuche zu folgenden Themen:

  1. Verbleib Nachlass Prof. h. c. Arthur Maria Rabenalt
  2. Biographische Forschung nach Studierenden
  3. Entstehung und Rechte am Universitätslogo
  4. Entwicklung der Studierendenzahlen
  5. Amtszeiten von Angehörigen der Universitätsgremien
  6. Geschichte einzelner Studiengänge (Geoökologie, Theater und Medien, Physik)
  7. Geschichte des FIMT
  8. Geschichte des Amts der Frauenbeauftragten
  9. Geschichte der Pressearbeit an der UBT
  10. Geschichte der Universitätsbibliothek (für Ausstellung)
  11. Lehrerbildungsanstalt im Ersten Weltkrieg

Die Nutzung unseres Archivs steht jedermann offen, der daran ein so genanntes berechtigtes Interesse hat. Die Hürden einer solchen Berechtigung des Interesses sind sehr niedrig zu halten. So gelten beispielsweise familiengeschichtliche, heimatkundlich, unterrichtliche, aber auch journalistische Vorhaben gleichermaßen als berechtigt wie wissenschaftliche Forschung im engeren Sinne. Gleichwohl sind weitere rechtliche Hürden zu überwinden, deren Art bezeichnend für Behörden der staatlichen Hoheitsverwaltung ist. Dabei geht es um Schutzrechte aus dem Bereich des Datenschutzes.

Demnach dürfen Archivunterlagen erst dann vorgelegt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind. Bei personenbezogenen Unterlagen – bsp. einer Studierendenakte – gilt zusätzlich die Vorgabe, dass die betroffenen Personen entweder selbst der Einsichtnahme zustimmen müssen oder mindestens zehn Jahre tot sind. Darüberhinaus sind Fristen des Urheberrechts zu beachten, sofern es sich um selbständige geistige Werke handelt, beispielsweise um unveröffentlichte Manuskripte in Wissenschaftlernachlässen. Diese wären erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers umfassend nutzbar. Nicht zuletzt deshalb legen die Archive Wert darauf, beim Nachlasserwerb auch die Nutzungsrechte mitzuerwerben, um diese Frist verkürzen zu können.

Auswertung

Der Auswertungsauftrag ergibt sich für das Universitätsarchiv unmittelbar aus dem Bayerischen Archivgesetz (Art. 2 Abs. 3). Die wissenschaftliche Auswertung durch das Archiv erfolgt in den Bereichen der Archiv- und Geschichtswissenschaft. Da hier die persönlichen Neigungen der Archivarinnen und Archivare nicht unmaßgeblich einwirken, steht in Bayreuth die archivwissenschaftliche Komponente im Vordergrund. Geschichtsbezogene Auswertungen fanden bislang ihrer Niederschlag im Wesentlichen in einigen Beiträgen im universitätseigenen Weblog und in der in wenigen Monaten erscheinenden Publikation zum Universitätsjubiläum. Archivwissenschaftliche Beiträge aus unserem Archiv waren in zahlreichen Vorträgen, auch auf internationalen Tagungen, wie der Jahrestagung der Hochschularchive im International Council on Archives 2013 auf Barbados zu hören und finden ihren schriftlichen Niederschlag in Fachorganen wie etwa der Archivalischen Zeitschrift, ferner in Weblogs wie dem des „Archives Portal Europe network of excellence –APEx“. Darüber hinaus unterstützt das Archiv die Auswertungen des Archivguts, die seine Nutzerinnen und Nutzer vornehmen.

Archivpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Social Media

Weitere Aufgaben, die uns am Herzen liegen, die sich aber doch etwas mehr am Rand der Gruppe der Kernaufgaben befinden, sind die historische Bildungsarbeit, insbesondere die Zusammenarbeit mit Schulen im Rahmen der Archivpädagogik, und die Öffentlichkeitsarbeit. Mit dem Markgräfin-Wilhelmine-Gymnasium gab es im vergangenen Jahr bereits ein vielversprechendes Projekt zur Lehrerbildungsanstalt im Ersten Weltkrieg, das voraussichtlich noch fortgesetzt wird.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehört unser Haus zu den führenden deutschen Archiven hinsichtlich des Einsatzes von Social Media. Wir unterhalten einen Facebook- und einen Twitteraccount und betreuen das Weblog der Universität.

Ausblick

Neue und aktuelle Herausforderungen an das Archiv sind die Einführung der digitalen Ablage in der Registratur und der elektronischen Akte in der Universitätsverwaltung, die Archivierung digital entstandener Informationen, etwa über die Studierenden aus den Datenbanken zur Studierenden- und Prüfungsverwaltung, und, die größte Herausforderung: die Archivierung digitaler Forschungsdaten. Im Hinblick auf diese letzte Frage hat der Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs an der UBT in diesem Jahr einen Arbeitskreis zur Erstellung einer Policy für das Forschungsdatenmanagement ins Leben gerufen, in dem auch das Universitätsarchiv vertreten ist. Gleichzeitig befassen sich mit dem Thema generell u.a. der Arbeitskreis der bayerischen Universitätsarchive und der Arbeitskreis für digitale Archivierung der deutschen Hochschularchive und Archive wissenschaftlicher Institutionen im Verband deutscher Archivarinnen und Archivare. In beiden Arbeitskreisen ist unser Universitätsarchiv präsent.

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Karsten Kühnel (16. Mai 2015). Das Universitätsarchiv: ein akademisches Archeion für Janus und Cardea. UniBloggT. Abgerufen am 12. November 2024 von https://doi.org/10.58079/v21i


Eine Antwort auf „Das Universitätsarchiv: ein akademisches Archeion für Janus und Cardea“

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