von Thomas Hartmann (Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München)
In Unterschied zu Sacheigentum gewährt unsere Rechtsordnung für schöpferische Leistungen nicht unbegrenzt absoluten Schutz. Dabei sind die Ziele des Urheberschutzes mit den Interessen der Allgemeinheit (Gemeinfreiheit) auszubalancieren. Doch der Urheberschutz wird durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sukzessive ausgedehnt: Karsten Kühnel weist in seinem Beitrag über “Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv” auf Gerichtsentscheidungen hin, die schon recht kurzen Alltagstexten die erforderliche Schöpfungshöhe und damit Urheberschutz zusprechen.[1] Derweilen führt der Gesetzgeber neue (Leistungs-)Schutzrechte ein, zuletzt etwa das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§§ 87 ff. UrhG), und erweitert bestehende Schutzrechte. „Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen“ weiterlesen