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Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen

von Thomas Hartmann (Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München)

In Unterschied zu Sacheigentum gewährt unsere Rechtsordnung für schöpferische Leistungen nicht unbegrenzt absoluten Schutz. Dabei sind die Ziele des Urheberschutzes mit den Interessen der Allgemeinheit (Gemeinfreiheit) auszubalancieren. Doch der Urheberschutz wird durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sukzessive ausgedehnt: Karsten Kühnel weist in seinem Beitrag über “Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv” auf Gerichtsentscheidungen hin, die schon recht kurzen Alltagstexten die erforderliche Schöpfungshöhe und damit Urheberschutz zusprechen.[1] Derweilen führt der Gesetzgeber neue (Leistungs-)Schutzrechte ein, zuletzt etwa das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§§ 87 ff. UrhG), und erweitert bestehende Schutzrechte. „Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen“ weiterlesen

Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv

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Mit den folgenden Zeilen begibt sich der Autor auf Glatteis und nimmt in Kauf, eingefahrene Spuren zu verlassen und möglicherweise auch solche zu ziehen, die ins Leere oder gar zu einem kurzen Sturz führen. Sich als juristischer Laie mit rechtlicher Materie auseinanderzusetzen ist ein Wagnis. Wenn es aber dennoch geschieht, muss es wohl einer Not geschuldet sein, die keinen langen Aufschub duldet. Eine schier täglich wiederkehrende Not der Archivare[1] in kleineren und mittleren Archiven besteht in der Konfrontation mit den Klippen des Urheberrechts, das ihnen gleich in mehreren ihrer Aufgaben und bei einer Vielzahl der archivalischen Gattungen begegnet. Diese Herausforderung müssen die Archivare bestehen, und nicht immer genügt dabei nur eine fachliche Stellungnahme gegenüber einem eigenen kompetenten Justitiariat. Wenn somit einige der folgenden Gedanken Anstoß erregen oder den einen oder anderen Mainstream nicht treffen sollten, bittet der Verfasser um Nachsicht und lädt zum Diskurs ein. Der Beitrag möchte zugleich einen fachlichen Austausch eröffnen, der der Vorbereitung einer archivrechtlichen Fachtagung mit Fortbildungscharakter dienen kann, auf die am Ende des Textes noch näher hingewiesen wird.[2]

Der Terminus „Urheberrecht“ steht für viele Archivare geradezu synonym für die Verbreitung von Unsicherheit bei der Zugänglichmachung von Archivgut. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“.[3] Doch wie viel Investition menschlichen Geistes ist nötig, um schöpferisches Handeln zu bewirken? „Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv“ weiterlesen