In der ersten Aprilhälfte fanden sich 49 Archivarinnen und Archivare aus Deutschland, Österreich und Italien in Bayreuth zu einem archivrechtlichen Workshop ein. Das Treffen, das unter dem in der Überschrift genannten Titel am 14. April im Tagungszentrum des Studentenwerks am Campus stattfand, führte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ein Thema, mit dem sie in ihrer archivarischen Praxis häufig konfrontiert sind: Wie weit können Urheberrechte die Möglichkeiten der Archivaliennutzung beschränken, und wo bestehen Handlungs- und Ermessensspielräume für die Entscheidungen der Archivarinnen und Archivare über die Zugänglichmachung von Archivgut?
Organisiert wurde der Workshop vom Universitätsarchiv in Verbindung mit der Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerbsrecht an der Universität Bayreuth und dem Archiv der Max-Planck-Gesellschaft.
Mit den drei Referenten Professor Dr. Michael Grünberger (Leiter der Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerbsrecht an der Universität Bayreuth), Andreas Nestl (Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns) und Thomas Hartmann (Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb) waren Experten aus der juristischen Wissenschaft und Praxis sowie aus dem angrenzenden Bereich der – in diesem Fall allerdings eher bibliotheksgutbezogenen – OpenAccess-Bewegung vertreten. Ein ausführlicher Tagungsbericht wird in gedruckter Form in der Fachzeitschrift „ARCHIVAR“ erscheinen.
Ein Schlaglicht auf die Tagung wirft die folgende kleine Auswahl markanter Aussagen von Vortragenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Der Leitgedanke des Urheberrechts ist die Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkes.
Ein „umweltfreundliches Urheberrecht“ erfüllt die Nutzererwartungen in bestimmten sozialen Systemen.
Was wir von Verlegern hören, ist nicht die ganze Wahrheit.
Im Falle “verwaister Werke” erzeugt das derzeitige Urheberrecht ein Marktversagen.
Ein Archiv trägt keine unmittelbare Verantwortung für urheberrechtsrelevante Handlungen seiner Nutzer.
Die Übergabe eines Nachlasses an ein Archiv ist eine konkludente Veröffentlichungshandlung.
OpenAccess ist Bereitstellung und Nachnutzung.
Eine seitens der Archive unterbleibende Risikobewertung bei Rechtsunsicherheit führt dazu, dass Nutzungen unterbleiben.
Archive sind Dienstleister für Wissenschaft und Forschung sowie Sachwalter für die Sicherung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Eine Fotografie, die nicht über die Abbildung eines Werks hinausgeht, ist kein eigenständiges Werk.
Wer ein Werk erstellt, das für eine Behörde bestimmt ist, muss seit dem Inkrafttreten der Informationsfreiheitsgesetze damit rechnen, dass es von der Behörde Dritten zugänglich gemacht wird.
Urheber ist immer eine Person.
Fotos fallen nicht unter die Regelungen für „verwaiste Werke“!
Die Links zu den Präsentationen und zur weiteren Berichterstattung sind jeweils auf dem aktuellen Stand auf der Tagungswebsite zu finden: tagung2016.uni-bayreuth.de.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Karsten Kühnel (18. April 2016). Rückblick: Juristische Kollisionen bei der Archivnutzung? Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv. UniBloggT. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/v22z
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