Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv

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Mit den folgenden Zeilen begibt sich der Autor auf Glatteis und nimmt in Kauf, eingefahrene Spuren zu verlassen und möglicherweise auch solche zu ziehen, die ins Leere oder gar zu einem kurzen Sturz führen. Sich als juristischer Laie mit rechtlicher Materie auseinanderzusetzen ist ein Wagnis. Wenn es aber dennoch geschieht, muss es wohl einer Not geschuldet sein, die keinen langen Aufschub duldet. Eine schier täglich wiederkehrende Not der Archivare[1] in kleineren und mittleren Archiven besteht in der Konfrontation mit den Klippen des Urheberrechts, das ihnen gleich in mehreren ihrer Aufgaben und bei einer Vielzahl der archivalischen Gattungen begegnet. Diese Herausforderung müssen die Archivare bestehen, und nicht immer genügt dabei nur eine fachliche Stellungnahme gegenüber einem eigenen kompetenten Justitiariat. Wenn somit einige der folgenden Gedanken Anstoß erregen oder den einen oder anderen Mainstream nicht treffen sollten, bittet der Verfasser um Nachsicht und lädt zum Diskurs ein. Der Beitrag möchte zugleich einen fachlichen Austausch eröffnen, der der Vorbereitung einer archivrechtlichen Fachtagung mit Fortbildungscharakter dienen kann, auf die am Ende des Textes noch näher hingewiesen wird.[2]

Der Terminus „Urheberrecht“ steht für viele Archivare geradezu synonym für die Verbreitung von Unsicherheit bei der Zugänglichmachung von Archivgut. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“.[3] Doch wie viel Investition menschlichen Geistes ist nötig, um schöpferisches Handeln zu bewirken? Schon ein kurzer Blick in die Rechtsprechung kann hier Schauder und Verwunderung hervorrufen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe befand im Jahr 2011, dass selbst Nachrichtentexte urheberrechtlichen Schutz genießen können.[4] Demgegenüber urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2014, dass aus Seminarunterlagen erst dann Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes entstünden, wenn eine entsprechende Auswahl und Anordnung ihrer Inhalte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.[5] Freilich fallen darunter auch die Seminarunterlagen, die durch die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen bei den Hochschuldozenten und Professoren entstehen. Der Werkbegriff umfasst noch vieles mehr von dem, was sich in den Regalen der Archive und insbesondere der Hochschul- und Wissenschaftsarchive befindet.

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Rudolf Fuchs Der Brief” by Rudolf Fuchs (1868–1918) – scan from a postcard. Licensed under Public Domain via Wikimedia Commons. Ob Liebesbrief oder Behördenschreiben: In jedem Fall verbleiben die Urheberrechte beim Autor.

Die Archive verwahren Unterlagen unterschiedlicher Art auf Dauer. Das heißt, was einmal den Weg in ein öffentlich-rechtliches Archiv gefunden hat, wird dieses nie wieder verlassen, weil ihm ein bestimmtes Maß an bleibendem Wert für die Wissenschaft und Forschung, für rechtliche Zwecke oder für die Wahrung von persönlichen Belangen Dritter und ihrer Nachkommen zugesprochen wurde. Ohne darauf besonderes Augenmerk zu richten, werden Archive aber auch zu Kustoden der Wahrnehmbarkeit von Urheberrechten durch die jeweiligen Rechteinhaber, indem sie die Informationsträger aufbewahren, auf denen die solche Rechte begründende geistige Schöpfung fixiert ist.[6] Die Rechteinhaber befinden sich in einer gewissen Abhängigkeit von den Archiven. Denn: Im Gegensatz zu Bibliotheken, die publizierte Werke besitzen, Werke also, die in großer Anzahl existieren, besitzen Archive fast ausschließlich Unikate. Die darin enthaltenen Werke sind also in vielen Fällen die einzigen oder einzigen noch existierenden Exemplare und sind noch dazu in fast allen Fällen nicht veröffentlicht und waren bei ihrer Entstehung auch nicht zur Veröffentlichung gedacht. Würden die Archive diese Werke demnach vernichten, könnten die Inhaber der Urheberrechte diese nicht mehr wahrnehmen und nicht mehr nachweisen. Die Vernichtungshoheit, die so genannte „Bewertungskompetenz“, steht den Archivaren aber zu und ist ihnen gesetzlich verbürgt. Man könnte also sagen: Archive sind beauftragt, den Wert geistiger Werke Dritter zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob die Werke in toto aufbewahrt oder vernichtet werden, und damit darüber, ob bestehende Urheberrechte daran wahrgenommen oder nicht wahrgenommen werden können.

Wenn die Archivare sich nach transparenten Kriterien dafür entschieden haben, Werke als „archivwürdig“ zu deklarieren und in ihre Magazine dauerhaft zu übernehmen, sind sie im nächsten Schritt gesetzlich damit beauftragt, diese Werke zu beschreiben und sie über die so entstehenden Archivgutkataloge oder „Findbücher“ nutzbar zu machen. In der Praxis meint dies zunächst, dass Werke durch die Angabe einer Findbuchsignatur von einem Archivnutzer in den Leseraum bestellt werden können. Hier erhält dieser Nutzer die Möglichkeit, ohne zeitliche Befristung Einsicht in die bestellten Werke zu nehmen und sie im Rahmen seines Nutzungszwecks auszuwerten. Dafür hat er zuvor einen Antrag an das Archiv gestellt und darin seinen Nutzungszweck genannt. Das Archiv hat ihm die Auswertung des Archivguts durch einen im Sinne des öffentlichen Rechts hoheitsrechtlichen Verwaltungsakt genehmigt.

Bei der Vorlage des Archivguts prüfen die Archivare, ob Hinderungsgründe auf Grund persönlichkeitsschutzrelevanter Inhalte bestehen. Ebenfalls prüfen sie, ob Hinderungsgründe wegen urheberrechtlicher Schranken existieren. Letztere Prüfung nimmt sich allerdings weit schwieriger als erstere aus: Was ist zu tun, wenn zum Beispiel Gutachten aus der Feder von Dritten, beispielsweise von externen Sachverständigen, in Sachakten vorhanden sind? Ist nicht außerdem jedes dienstliche Schreiben bereits ein Werk im urheberrechtlichen Sinne? Die Antwort lautet natürlich Ja, und zu tun ist doch nichts anderes als die betroffenen Akten zusammen mit den in ihnen befindlichen Werken vorzulegen. Da es sich dabei weder um eine Verbreitung noch um eine öffentliche Zugänglichmachung noch um einen sonstigen Tatbestand aus Abschnitt 4 des Urheberrechtsgesetzes handelt, kann eine Verletzung von Urheberrechten nicht vorliegen. Oder doch? Archivare sind keine Juristen. Letztlich entscheidet im Zweifelsfall das Urteil des jeweiligen Justitiariats in den einzelnen Häusern. Interpretationsspielraum scheint es zu geben. Denn die hier gezeigte Rechtsauffassung dürfte nicht als consensus omnium überall selbstverständlich sein, wenn auch die aus dieser Rechtsauffassung heraus resultierende Praxis durchaus.

Die Unsicherheit im archivarischen Alltag nimmt aber spätestens dann vehemente Formen an, wenn der Nutzer die Anfertigung von Kopien aus den ihm vorliegenden Werken wünscht. Ist ein Archiv ressourcenmäßig in der Lage, Archivgut zu digitalisieren und auf diese Weise auch den Stand seiner Erschließung auf die nächste Ebene zu heben und Findmittel mit standardkonformen Verknüpfungen zu Imageaggregationen zu versehen, soll heißen mit digitalen Abbildungen des beschriebenen Archivguts, dann gerät es in einen Konflikt zwischen zivilrechtlich basierten Ansprüchen Einzelner und einem verfassungsrechtlich herleitbaren Gebot zur Nutzbarmachung öffentlichen Archivguts zum Zweck der Sicherung von Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns: ein Konflikt, dessen rechtliche Würdigung nach weit verbreiteter Interpretation zu Ergebnissen führt, die den Laien beeindrucken können. Archivare sehen sich sowohl durch die Archivgesetze als auch durch ihr Berufsethos dazu verpflichtet, neue technische Möglichkeiten für die optimierende Wahrnehmung ihres zeitlosen Auftrags im Sinne ihrer Adressaten zu nutzen. In seinem Beitrag über „Aspekte eines umweltsensiblen Urheberrechts“ findet Michael Grünberger Worte, die auch für einen Teilbereich dieses Konflikts treffend sind: „Technik erzeugt die Erwartung in den Funktionssystemen der Gesellschaft, dass eine von ihr ermöglichte Kommunikation auch tatsächlich durchgeführt werden kann.“ Die konfliktgeladene rechtliche Situation, in der sich offenkundig oder womöglich auch die Archive in den Ränken des aktuellen Urheberrechts befinden, wird im Fortgang des zitierten Textes als eine geradezu anachronistische entlarvt: „Indem Ausschließlichkeitsrechte den Zugang zur Nutzung immaterieller Güter beschränken, kollidieren sie mit den Kommunikationserwartungen in sozialen Systemen.“[7]

Die heutige Form des Urheberrechts wird der Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht standhalten können. Dies wird sich auch auf die Formen der Nutzbarkeit und der Nutzbarmachung von Archivgut, von unikaten Werken, durch Dritte und durch die Archive selbst auswirken.

Ein Workshop an der Universität Bayreuth am 14. April 2016 wird sich mit den Problemen der Kollision von Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv beschäftigen. Nähere Informationen dazu gibt es auf den Websites des Universitätsarchivs.

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Dieser Beitrag entstand im Zusammenhang mit dem Workshop “Juristische Kollisionen bei der Archivnutzung? Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv” am 14.4.2016

[1] Im Sinne des Gender-Mainstreaming schließen bei der sprachlichen Gestaltung dieses Beitrags die grammatisch maskulinen Formen i.d.R. die natürlichen Feminina mit ein.

[2] Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die sehr zahlreichen und wertvollen Beiträge zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Archivwesen auf dem von Klaus Graf betriebenen Fach-Weblog „Archivalia“ (Rubrik „Archivrecht“: http://archiv.twoday.net/topics/Archivrecht/). Für eine fundiertere Darstellung der in diesem Beitrag angerissenen Fragen sollten die Beiträge im Weblog unbedingt berücksichtigt werden!

[3] § 2 Abs. 2 UrhG.

[4] OLG Karlsruhe, 10.08.2011 – 6 U 78/10.

[5] OLG Frankfurt, 04.11.2014 – 11 U 106/13.

[6] Unter dem Gesichtspunkt, dass das Objekt der Archivierung gar nicht der Informationsträger, sondern die darauf enthaltene Information ist, sind weitere urheberrechtliche Probleme im Zuge der Archivierung leicht vorstellbar.

[7] Michael Grünberger: Aspekte eines umweltsensiblen Urheberrechts. In: Die Kollision von Urheberrecht und Nutzerverhalten / hg. v. Michael Grünberger und Stefan Leible. – Tübingen 2014, S. [1]-21; hier: S. 2.


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