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Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen

von Thomas Hartmann (Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München)

In Unterschied zu Sacheigentum gewährt unsere Rechtsordnung für schöpferische Leistungen nicht unbegrenzt absoluten Schutz. Dabei sind die Ziele des Urheberschutzes mit den Interessen der Allgemeinheit (Gemeinfreiheit) auszubalancieren. Doch der Urheberschutz wird durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sukzessive ausgedehnt: Karsten Kühnel weist in seinem Beitrag über “Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv” auf Gerichtsentscheidungen hin, die schon recht kurzen Alltagstexten die erforderliche Schöpfungshöhe und damit Urheberschutz zusprechen.[1] Derweilen führt der Gesetzgeber neue (Leistungs-)Schutzrechte ein, zuletzt etwa das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§§ 87 ff. UrhG), und erweitert bestehende Schutzrechte. So wurde die Schutzdauer für Tonträgerhersteller vor kurzem von 50 auf 70 Jahren ab Erscheinen des Tonträgers ausgedehnt (§ 85 Abs. 3 UrhG). Vor dem Hintergrund bestimmter historischer Gegebenheiten eingeführte Schutzrechte entfalten heute Wirkungen, die der Gesetzgeber in den 60er Jahren nicht vorhersehen konnte. Eine praktisch besonders hohe Bedeutung nimmt der Schutz für „Lichtbilder“ (§ 72 UrhG) ein, die keine schöpferische Leistung erfordern. Sind damit heute alle Fotografien und Digitalisate 50 Jahre ab Veröffentlichung exklusiv geschützt? Beim 70. Deutschen Juristentag 2014 referierte der Gutachter Professor Ansgar Ohly (LMU München) Fehlwirkungen, die der Lichtbildschutz auslöst, und empfahl explizit dessen Streichung aus dem Urheberrechtsgesetz.[2] Dennoch wurde die Beschlussvorlage „Die Leistungsschutzrechte für Lichtbilder und Laufbilder müssen abgeschafft werden“ mit 18 gegen 21 Stimmen abgelehnt.[3]

Betrachtenswert erscheint in diesem Zusammenhang das Verhalten von (staatlichen bzw. staatsnahen) Museen, Archiven, Sammlungen und anderen sog. Gedächtniseinrichtungen. Gelegentlich mag der Eindruck entstehen, dass der exklusive Rechtsschutz für Werke, die längst gemeinfrei sind, perpetuiert werden soll. Auffällig sind in diesem Zusammenhang beispielsweise ausgesprochen restriktive Haus- und Nutzungsordnungen. Daneben fällt auf, dass Gedächtniseinrichtungen Rechtsschutz für Fotografien von gemeinfreien Originalen beanspruchen und mitunter auch gerichtlich durchzusetzen bereit sind. Führt dies zu einer (faktischen) Remonopolisierung gemeinfreier Werke? Und wenn ja: Was bewegt Museen und andere Gedächtnisinstitutionen dazu, einen solchen exklusiven Rechtsschutz zu beanspruchen?

Als Beispiel dafür dienen mag ein in dieser Woche bekannt gewordener Rechtsstreit um ein Porträt Richard Wagners aus dem Jahr 1862. Der Urheberschutz des Malers Cäsar Willich und dessen Erben ist abgelaufen, das Gemälde damit gemeinfrei. Eine Fotografie des Gemäldes ist bei Wikipedia abrufbar.[4] Dessen ungeachtet klagen die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen, weil Wikipedia ein Foto des historischen Gemäldes veröffentlicht hat. Entsprechende Fotografien wurden 1992 von einem angestellten Museumsfotografen für einen Sammelband erstellt, wie heise online am 24.11.2015 berichtete. Laut heise online sei das ausstellende Museum (gemeinsam mit der Stadt Mannheim) „in der Vergangenheit vielfach erfolgreich gegen die Nutzung der Bilder vorgegangen“. [5]

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Dieser Beitrag entstand im Zusammenhang mit dem Workshop “Juristische Kollisionen bei der Archivnutzung? Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv” am 14.4.2016

Zur Person:

Thomas Hartmann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb (Abt. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht). Seine Schwerpunkte liegen auf den Bereichen Urheberrecht und E-Science, Datenschutz, Informationsrecht, Vertragsmanagement und Wirtschaftsrecht.

[1] Karsten Kühnel: Urheberrecht und Nutzerverwaltung im Wissenschaftsarchiv. In: UniBloggT – Bayreuther Campusgedanken. – 26.11.2015: http://unibloggt.hypotheses.org/912.

[2] Siehe Ohlys These Nr. 5: http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_Urheberrecht_140804.pdf.

[3] http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Beschluesse_141202.pdf.

[4] Siehe diesen Wikipedia-Eintrag: https://de.wikipedia.org/wiki/C%C3%A4sar_Willich.

[5] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urheberrecht-Mannheimer-Museum-verklagt-Wikipedia-Betreiber-3015618.html.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Karsten Kühnel (30. November 2015). Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen. UniBloggT. Abgerufen am 18. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/v22s


4 Antworten auf „Urheberrecht und Gemeinfreiheit (noch) in Balance? Zur Rolle von Museen, Archiven und Sammlungen“

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